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In bauaufsichtlichen Nachweisen wird häufig von einer "einseitigen Brandbeanspruchung" gesprochen. Insbesondere bei asymetrischen Konstruktionen stellt sich häufig die Frage, ob mit dieser Aussage auch eine Richtung der Brandbeanspruchung vorgegeben ist.
Vereinfacht kann man sagen, dass bei Nachweisen der "F"-Klasse nach DIN 4102-2 sowie Feuerwiderstandsklassen nach dem europäischen System nach DIN EN 13501-2 die Feuerwiderstandsfähigkeit von beiden Seiten gilt, es sei denn in dem Nachweis erfolgt ein entsprechender Hinweis.
Bei Installationsbauteilen der Klasse "I" nach DIN 4102-11 gilt der Nachweis immer nur von der Schachtinnenseite.